BFH akzeptiert Gestaltungen betreffend gewerblicher Verluste durch Ankauf physischen Goldes

Der Bundesfinanzhof hat zwei – auch als "Goldfinger-Modelle" beschriebene – Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sogenanntes Steuerstundungsmodell vorliegt (Urteile vom 19.01.2017, Az.: IV R 10/14 und IV R 50/14).

Entscheidungen betreffen In- sowie Auslandsfall

Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inländische Personengesellschaft – "Inlandsfall", Az.: IV R 10/14) tritt typischerweise ein "Steuerstundungseffekt" ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit beziehungsweise von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen beziehungsweise abgezogen werden kann. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausländische Personengesellschaft – "Auslandsfall", Az.: IV R 50/14) kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste gegebenenfalls bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sogenannter negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht.

Gewerbliche Tätigkeit durch An- und Verkauf physischen Goldes

Die Gestaltungen basieren (verkürzt dargestellt) darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen und dabei die Anschaffungskosten für das als Umlaufvermögen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen können.

Kein Ausschluss von sofortigem Betriebsausgabenabzug

Der BFH bestätigte in beiden Fällen die Urteile der Vorinstanzen, wonach im Inlandsfall unter anderem entsprechende Verluste (negative Einkünfte) aus Gewerbebetrieb und im Auslandsfall entsprechende negative Progressionseinkünfte festzustellen seien. Er entschied im Inlandsfall, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die nur kraft Fiktion gewerbliche Einkünfte erzielt, Umlaufvermögen haben kann. Im Auslandsfall entschied der BFH, dass auf den An- und Verkauf von physischem Gold die Grundsätze des Wertpapierhandels nicht übertragbar sind; er bejahte aufgrund der Besonderheiten des Goldhandels einen Gewerbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Zu beiden Fällen führte er aus, dass die Aufwendungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für die Anschaffung der Goldbarren nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Varianten 1 oder 3 EStG vom sofortigen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

BFH weist auf inzwischen geltende Neuregelung hin

Der BFH weist darauf hin, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen ist. Er habe für Inlandsfälle dem § 15b EStG einen Absatz 3a angefügt. Danach liege unter den dort näher genannten Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG vor. Verluste hieraus könnten nicht mehr mit beziehungsweise von anderen positiven Einkünften ausgeglichen beziehungsweise abgezogen werden, sondern seien nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar (erstmals anwendbar auf Modelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Für Auslandsfälle habe der Gesetzgeber zum einen die Vorschrift des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG eingefügt, die bei Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindere (erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28.02.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Zum anderen habe der Gesetzgeber § 32b Abs. 1 Satz 3 EStG um die – in allen offenen Fällen anwendbare – Regelung ergänzt, dass § 15b EStG sinngemäß anzuwenden ist.

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - IV R 10/14

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2017.