Rechtslage in Bezug auf Auskunftsverlangen nach Auslieferung von im Darknet besteller Ware unklar
"Bei aller Anonymität der digitalen Welt, die die Ermittlungen regelmäßig sehr schwierig macht – die Ware muss regelmäßig analog und real versandt werden", sagte Bausback. "Und bei diesem Übergang der virtuellen zur realen Welt müssen unsere Ermittler auf gesicherter rechtlicher Grundlage den Fuß in die Türe bekommen, indem sie auch nachträglich Auskünfte über Absender und Empfänger von Postsendungen erhalten." Ermittler könnten von Postdienstleistern nach geltendem Recht etwa Auskunft über Name und Anschrift des Absenders und des Adressaten verlangen, solange die Sendung unterwegs ist. Ist sie aber erst einmal ausgeliefert, beurteilten Gerichte die Frage unterschiedlich, ob die Ermittlungsbehörden eine entsprechende Auskunft erhalten können.
Bausback drängt auf Beseitigigung der Rechtsunsicherheit
Diese Rechtsunsicherheit müsse schleunigst beseitigt werden, sagte der Minister. "Denn eines ist klar: Gerade am Übergang von der virtuellen zur realen Welt ergeben sich vielversprechende, ja leider allzu oft die einzigen Ansätze, um Tatverdächtige zu identifizieren und dingfest machen zu können." Der Amokläufer von München etwa hatte seine Waffe im Darknet geordert.
Plädoyer für elektronische Fußfesseln für Stalker
Mit Blick auf Stalker sagte Bausback, mit der elektronischen Fußfessel könnten sich die Täter nicht mehr unbemerkt dem Opfer annähern. "Und: Sie erhöht das Entdeckungsrisiko und die Hemmschwelle für die Täter, mit den Opfern weiter ihr perfides Katz-und-Maus-Spiel zu spielen." Auf verurteilte Stalker, von denen weiterhin Gefahr ausgeht, müsse der Rechtsstaat ein besonderes Auge haben. Die Fußfessel sei zwar kein Allheilmittel. Dennoch: "Wenn das Opfer weiß, der Stalker trägt eine elektronische Fußfessel, kann dies dem Opfer zumindest ein gewisses Sicherheitsgefühl geben. So wird es ihm regelmäßig leichter fallen, sein Leben normal weiterzuführen."