BAG: Zusage einer Witwenrente nur für "jetzige" Ehefrau ist diskriminierend

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2017 ist eine solche Einschränkung der Zusage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2002 erteilt wurden, führe dies allerdings dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können, betont das Gericht (Az.: 3 AZR 297/15).

Arbeitnehmer sieht Rentenanspruch für bei Tod aktuelle Ehefrau

Der Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.07.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die "jetzige" Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Der Kläger nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Ergänzende Vertragsauslegung: Anspruch nur bei während Arbeitsverhältnisses bereits bestehender Ehe

Der Dritte Senat des BAG hat die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – abgewiesen. Die Versorgungszusage habe sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 01.07.1983 verheiratet war, bezogen. Diese Einschränkung sei jedoch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestünden. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, sei eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente sei danach nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Klägers – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

BAG, Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2017.