Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt "Gastroenterologie" geplant
Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt "Gastroenterologie". Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.06.2014 geltend gemacht.
Beabsichtigte Weiterbildung muss Beschäftigung des Arztes prägen
Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund unter anderem vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG sei, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt, betonte das BAG in seinem Urteil.
Detaillierter Ausbildungsplan nicht erforderlich
Dabei sei nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen habe. Anzugeben sei insbesondere, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und es sei jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan sei aber ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, entschied das BAG.