Baden-Württemberg schützt Ausländer in Ausbildung zum Alten- oder Krankenpflegehelfer vor Abschiebung

In Baden-Württemberg werden Ausländer, die eine Ausbildung zum Alten- oder Krankenpflegehelfer machen oder eine Einstiegsqualifizierung wahrnehmen, nun vor einer Abschiebung geschützt. Wie die Landesregierung am 17.11.2018 mitteilte, hat Innenminister Thomas Strobl (CDU) mit Wirkung zum 14.11.2018 eine entsprechende Verordnung erlassen, um den dringenden Bedarf an Pflegepersonal zu decken.

Umsetzung einer Koalitionsvereinbarung schon auf Landesebene

"Wir werden sie nicht abschieben, so dass sie die Helferausbildung absolvieren können, anschließend eine Alten- oder Krankenpflegeausbildung und dann noch zwei Jahre im Land bleiben können", sagte Strobl. Damit werde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag schon jetzt in Baden-Württemberg umgesetzt.

Duldung für Dauer der Helferausbildung möglich

Wie die Regierung schreibt, könne geduldeten Ausländern seit dem 14.11.2018 für die Dauer der Ausbildung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer durch die Ausländerbehörden eine Duldung erteilt werden. Die Duldung werde für die Dauer der Helferausbildung erteilt, damit die Geduldeten zunächst die Helferausbildung abschließen und im Anschluss daran eine qualifizierte Berufsausbildung zum Kranken- oder Altenpfleger aufnehmen können. Für diese qualifizierte Ausbildung werde dann eine Ausbildungsduldung (sogenannte 3+2-Regelung) erteilt.

Ausnahmen

Ausgenommen seien Ausländer, die Straftaten oberhalb einer bestimmten Grenze begangen hätten, die bei der Feststellung ihrer Identität nicht mitwirkten oder bei denen bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.

Vertrag über qualifizierte Ausbildung zum Kranken- oder Altenpfleger erforderlich

Damit die Duldung erteilt werden könne, müsse der Ausländer bei der Ausländerbehörde einen sich an die Ausbildung zum Pflegefachhelfer anschließenden abgeschlossenen Vertrag über eine Ausbildung zum Kranken- oder Altenpfleger vorlegen. Die Ausbildungseinrichtung sei verpflichtet, einen Abbruch der Helferausbildung umgehend der Ausländerbehörde zu melden. Beim Abbruch der Ausbildung erlösche die Duldung und der Ausländer sei zur Ausreise verpflichtet. Ein Ausbildungsplatzwechsel sei nicht möglich.

Duldung auch bei Teilnahme an Einstiegsqualifizierung möglich

Zudem würden die Möglichkeiten der Erteilung von Ermessensduldungen zugunsten von Ausländern, die an einer Einstiegsqualifizierung bei einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb teilnähmen, ausgeweitet. Künftig könne ein Ausländer eine Ermessensduldung für die gesamte Dauer einer betrieblich geförderten Einstiegsqualifizierung erhalten, wenn bereits sicher feststeht, dass der Ausländer im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung absolviert. Ein entsprechender Nachweis erfolge durch die Vorlage eines abgeschlossenen Vertrages über eine qualifizierte Ausbildung, die im Anschluss an die Einstiegsqualifizierung aufgenommen werde.

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2018.