Rechtsanwalt gibt zwei Büroanschriften an
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Brühl, verwies auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung "Büro" und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. In Brühl unterhält er seine Kanzleiräume. An dem anderen Ort hat eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei einem örtlichen Bürocenter ein "virtuelles Büro" angemietet. Deswegen ergänzte der Kläger den Hinweis auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz "c/o" und dem Namen der Unternehmergesellschaft. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert seinen Angaben zufolge nicht.
Rechtsanwaltskammer rügt Vortäuschung zweier vollwertiger Kanzleisitze
Nach der Auffassung der Beklagten, der Rechtsanwaltskammer Köln, erweckt die Nennung zweier Büroanschriften den unzutreffenden Eindruck, der Rechtsanwalt unterhalte zwei vollwertige Kanzleisitze. Dies verstoße als irreführende Werbeangabe gegen anwaltliches Berufsrecht. Die Rechtsanwaltskammer gab dem Kläger deswegen auf, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne "c/o"-Zusatz zu unterlassen. Dagegen erhob der Kläger beim AGH Anfechtungsklage.
AGH: Lediglich tatsächlich überlassenes virtuelles Büro kein vollwertiges Büro
Der AGH hat die Klage abgewiesen. Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers sei eine berufsrechtswidrige irreführende Werbung. Nur in Brühl unterhalte der Kläger seine angestammten Kanzleiräume. An dem zweiten Standort betreibe er - anders als es seine Bezeichnung suggeriere - kein vollwertiges Büro. An dem Standort habe seine Unternehmergesellschaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlasse dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nehme der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unternehmergesellschaft vertraglich geregelt zu haben. Damit gebe der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Wenn er dies als sein Büro bezeichne, sei das unzutreffend und irreführend.
Hinweis im Impressum auf Hauptsitz in Brühl lässt Irreführung nicht entfallen
Laut AGH lässt der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hinweist, die Irreführung nicht entfallen. Die Seite des Impressums könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Eine ausreichende Aufklärung biete auch der teilweise verwandte "c/o"-Zusatz nicht, der herkömmlicherweise als bloße Zustellungsanweisung verstanden werde und einem Leser nicht vor Augen führe, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.