AG München: Mieterschutzverordnung für München nicht anwendbar

Die Mieterschutzverordnung, in Kraft seit dem 01.01.2016, ist nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht jedenfalls für München im konkreten Verfahren nicht anwendbar (Az.: 414 C 26570/16). Das Gericht vermisste eine konkrete Begründung in der Verordnung für das Vorliegen eines "angespannten Wohnungsmarkts" in München.

Münchener Mieter machten Rechte aus Verstoß gegen Mietpreisbremse geltend

Die Kläger sind seit 15.06.2016 Mieter einer Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung in München. Mit Schreiben des Mietervereins vom 12.09.2016 rügten sie gegenüber der beklagten Vermieterin einen Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse und verlangten aufgrund der mit der Mietrechtsnovelle 2015 neugeschaffenen Regelung Auskunft über die Grundmiete des Vormieters. Dies lehnte die Vermieterin ab. Daraufhin erhoben die Mieter Klage zum AG München.

AG: Mieterschutzverordnung für Wohnungen in München nicht anwendbar

Dieses wies die Klage als unbegründet ab. Die Mieter könnten keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Grundmiete verlangen. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die betreffende Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Regelungen über die Mietpreisbremse anwendbar seien. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschriften zur Zulässigkeit der vereinbarten Miete in der Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 für Wohnungen, die in der Landeshauptstadt München belegen sind, im konkreten Verfahren nicht anwendbar seien, da diese Verordnung insoweit mit Bundesrecht unvereinbar sei. Nach Auffassung des AG gibt es keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete im Sinne der Mietpreisbremse.

Gericht vermisst transparente Begründung zu angespanntem Wohnungsmarkt

Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben müsse sich aus der Begründung der Verordnung ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Gerade für München als der größten Kommune Bayerns scheine eine transparente Begründung notwendig. § 556d Abs. 2 BGB erfordere daher eine Einzelfallbewertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt haben. Welche Tatsachen für München als dem größten und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind, lasse sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen, so das Urteil. Die Begründung der Staatsregierung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde.

Urteil wirkt nur für Parteien des konkreten Verfahrens

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und entfaltet Wirkung nur zwischen den Parteien des Verfahrens. Die Kläger haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils hiergegen Berufung einzulegen. In zwei weiteren Urteilen des AG München wurde die Mieterschutzverordnung dagegen auch für München angewendet. Eines dieser Verfahren ist bereits rechtskräftig. Vier weitere Verfahren sind derzeit noch anhängig.

AG München, Urteil vom 21.06.2017 - 414 C 26570/16

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2017.