AG München: Hundekot auf gekauftem Grundstück als Sachmangel

Befindet sich im Vorgarten eines gekauften Grundstücks eine Vielzahl von Hundehaufen, so stellt dies einen Sachmangel dar. Schadenersatz für die Beseitigung des Kots kann der Grundstückskäufer aber in der Regel nur verlangen, wenn er den Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert hat. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München die Klage des Käufers einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer auf Entschädigung wegen Hundekots abgewiesen (Urteil vom 13.04.2016, Az.: 171 C 15877/15, rechtskräftig).

Hundehaufen im Vorgarten erst nach Einsetzen des Tauwetters entdeckt

Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung gekauft. Laut Vertrag wurde das Objekt "wie genau besichtigt" verkauft. Der beklagte Verkäufer war Halter eines Hundes und gestattete diesem zumindest gelegentlich auch die Verrichtung des großen Geschäfts im zur Wohnung gehörenden Garten. Die Wohnung wurde Ende Dezember übergeben. Der Kläger behauptet, der Garten sei bei der Übergabe mit mehreren Hundehaufen verunreinigt gewesen. Die Existenz dieser Haufen habe der Kläger zunächst nicht bemerkt und nicht bemerken können, da der Garten schneebedeckt gewesen sei. Erst Mitte Januar und nach Einsetzen des Tauwetters seien ihm und seiner Lebensgefährtin die Haufen aufgefallen. Der Kläger holte dann bis Anfang/Mitte März das Angebot einer Gartenbaufirma zur Beseitigung der Haufen ein.

Käufer reklamiert Kontamination des Bodens

Der Beklagte behauptet, die vorgefundenen Hundehaufen stammten nicht von seinem Hund. Er habe zwar den Hund gelegentlich sein großes Geschäft im Garten verrichten lassen, die entstandenen Haufen aber regelmäßig entfernt. Der Käufer verlangte vom Beklagten 3.500 Euro für die Reinigung des Gartens. Durch das Einsickern des Kots in das Erdreich sei eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten. Der Kot von "fleischlastigen Fressern" wie Hunden sei besonders gefährlich wegen der Existenz äußerst widerstandsfähiger Krankheitserreger und Parasiten. Der Oberboden müsse abgetragen und alles neu bepflanzt werden. Nachdem der Verkäufer nicht zahlen hatte wollen, klagte der Käufer.

Käufer hätte von Verkäufer zunächst Nacherfüllung verlangen müssen

Hiermit hatte er keinen Erfolg. Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründe zwar einen Sachmangel, so das AG München. Der Kläger hätte den Beklagten aber zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Da er dies unterlassen habe, könne er keinen Schadensersatz verlangen. Hinzu komme, dass der Kläger die Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht habe, indem er den Kot zu spät beseitigt habe. Der Kläger habe quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickerte, und damit auch der Entstehung des Folgeschadens, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruht. Für diese Entwicklung müsse der Kläger selbst einstehen.

AG München, Urteil vom 13.04.2016 - 171 C 15877/15

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2017.