AG München: Frau wegen gewerbsmäßigen Hoteleinmietbetrugs zu zwei Jahren Haft verurteilt

Das Amtsgericht München hat eine 37-jährige Mediengestalterin mit Urteil vom 17.05.2018 wegen fünf Fällen gewerbsmäßigen Hoteleinmietbetrugs zu zwei Jahren Haft verurteilt. Dabei wertete das AG zu Lasten der Frau, dass sie ihr luxusorientiertes Täterverhalten über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Inhaftierung konsequent weitergeführt habe (Az.: 844 Ds 268 Js 227248/17).

Wegen Einmietbetrugs bereits 2016 zu Geldstrafe verurteilt

Wegen unbezahlter Hotelaufenthalte im April und Juni 2016 in Garmisch-Partenkirchen mit Schäden in Höhe von 2.325 Euro und 2.055,18 Euro war die Angeklagte bereits Ende November 2016 nach vorangegangener Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt worden. Wegen neuerlicher – nachfolgend eingestellter – Taten war die Angeklagte nochmals bis Mitte November 2017 in Untersuchungshaft gewesen.

Hotels ohne zu bezahlen verlassen

Im hier berichteten Verfahren hatte sich die Angeklagte zwischen April und Dezember 2017 in fünf Fällen in verschiedene Hotels – meist gehobener Klasse – eingemietet und diese jeweils verlassen, ohne die Rechnung zu bezahlen. Die Rechnungen betrugen zwischen 749 und 2.034 Euro. Sie hatte den Hotels gegenüber ihre längst gesperrte Kreditkarte als Zahlungsmittel angegeben. Im letzten Fall sollte sie mit ihrer gesperrten Kreditkarte anlässlich einer von ihr gewünschten Verlängerung eine Zwischenrechnung bezahlen. Als dies nicht gelang, gab sie vor, aus ihrem Zimmer eine andere Kreditkarte holen zu wollen. Tatsächlich versuchte die sie jedoch, sich durch die Tiefgarage des Hotels ohne Bezahlung zu entfernen. Sie wurde aber durch eine Hotelmitarbeiterin, die die Angeklagte bereits von einem früheren unbezahlten Aufenthalt in einem Hotel der gleichen Kette wiedererkannte, verfolgt und bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten festgehalten. In der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte nur vortragen lassen, auf Bankkonten in den USA über erhebliche Geldbeträge zu verfügen und sich ansonsten zu dem Tatvorwurf nicht geäußert. 

AG: Erneute Einmietbetrügereien unmittelbar nach Haftentlassung

Das AG verurteilte die Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Verhalten der Angeklagten müsse als gewerbsmäßig betrachtet werden. Sie habe sich über einen langen Zeitraum hinweg konsequent erhebliche Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung erspart. Dabei sei aus den gewonnenen Erkenntnissen klar ersichtlich, dass sie unmittelbar nach ihrer Haftentlassung im vorangegangenen Strafverfahren begonnen habe, erneut Einmietbetrügereien zu begehen. Zugunsten der Angeklagten sei die neuerliche Untersuchungshaft gewertet worden. Zu Lasten der Angeklagten sei neben den teils erheblichen Schadenshöhen gewertet worden, dass bei den jeweiligen Einmietbetrügereien nicht nur die notwendigsten Lebensumstände abgedeckt wurden, sondern auch ein durchaus dreistes luxusorientiertes Täterverhalten an den Tag gelegt wurde. In Anbetracht des unverdrossenen, dreisten und über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Inhaftierung konsequent weitergeführten Täterverhaltens habe keine positive Sozialprognose getroffen werden können, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht im Ansatz in Betracht gekommen sei.

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2018.