AG Frankfurt am Main: Unhöfliches Verhalten einer Dozentin berechtigt nicht zur Kündigung eines Vertrags mit Kosmetikschule

Unhöfliche Äußerungen von Dozentinnen einer Kosmetikschule berechtigen eine Schülerin nicht zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Streitigkeiten im Rahmen des sozial Üblichen hielten und die Äußerungen weder beleidigend seien noch Mobbingcharakter trügen, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 09.05.2019 (Az.: 32 C 2036/18).

Seelisch vorbelastete Kosmetikschülerin fühlte sich durch Dozentin gemobbt

Die Klägerin, die seit 2014 kontinuierlich in fachärztlicher Behandlung wegen “Mobbings“ war, begann im Jahr 2017 eine einjährige Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin in der Kosmetikschule der Beklagten. Hierfür zahlte sie im Voraus 5.200 Euro. Als es kurz nach Ausbildungsbeginn zu einem Konflikt mit einer Mitschülerin kam, weil der Klägerin bei einem Probeschminken ein Kosmetikprodukt ins Auge geriet und sie ein schmutziges Stirnband aufsetzen sollte, teilte eine Dozentin der weinenden Klägerin mit, sie solle aufhören zu weinen, denn das ziehe bei ihr nicht. Die Beklagte besprach den Streit vor der gesamten Klasse und teilte den Mitschülerinnen mit, dass die Klägerin “aus einer Mücke einen Elefanten“ gemacht hätte und an sich arbeiten müsse.

Klägerin kündigte Ausbildungsvertrag fristlos und verlangte anteiliges Schulgeld zurück

Als die Klägerin einer Dozentin mitteilte, dass es ihr wegen eines Trauerfalls in der Familie nicht gut gehe, verdrehte diese die Augen und äußerte “Boah, was denn nun schon wieder los“, entließ die Klägerin anschließend aber nach Hause. Im Verlauf der Ausbildung bemängelten die Dozentinnen, dass die Kittel einzelner Schülerinnen, darunter auch derjenige der Klägerin, nicht gebügelt waren oder sie keinen Lippenstift trugen. Die Klägerin fühlte sich durch von ihr als überheblich und eingebildet empfundenes Verhalten der Dozentinnen an den Pranger gestellt und gebrandmarkt. Auch sei sie von den Dozentinnen gemobbt und fortwährend gedemütigt worden. Sie kündigte deshalb den Ausbildungsvertrag fristlos und verlangte mit ihrer Klage anteiliges Schulgeld zurück.

AG: Verhalten der Dozentin kein Grund für fristlose Kündigung

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei es - insbesondere mit Blick auf die Zurechtweisung wegen des Tränenausbruchs und die Reaktion anlässlich des Trauerfalls -vereinzelt zu Unhöflichkeiten gegenüber der Klägerin gekommen. Die für eine fristlose Kündigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle sei vorliegend aber nicht überschritten worden. Dies gelte auch für die Erörterung des Streits vor der Klasse und die Hinweise zur Beachtung eines gepflegten Aussehens. Diese Verhaltensweisen der Dozentin seien nachvollziehbar.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.05.2019 - 32 C 2036/18

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2019.