AG Frankfurt am Main: Grundstückseigentümer haften nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse

Hauseigentümer haften nicht für Schäden durch Walnussbäume, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit am 10.11.2017 verkündeten Urteil entschieden (Az.: 32 C 365/17 (72), rechtskräftig). Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Haftung für Schäden, die herabfallende Walnüsse an einem Kfz angerichtet hatten.

Herabfallende Nüsse beschädigten parkenden Pkw

Der Kläger hatte seinen Pkw auf einem Grundstück geparkt, dass an das Grundstück des Beklagten grenzt. Auf dem Grundstück des Beklagten stand ein Walnussbaum, dessen Äste circa 1,5 Meter auf das Nachbargrundstück ragten. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von circa 3.000 Euro entstanden. Der Kläger meint, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.

Schäden durch herabfallende Nüsse allgemeines Lebensrisiko

Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen hätte rechnen müssen. Dies sei eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssten die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.11.2017 - 32 C 365/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2018.