Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Facebook-Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das Unternehmen am 03.07.2016 entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht wird. Facebook lehnte dies mit E-Mail vom 06.07.2016 ab, weil er “zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt“ sei. Das Unternehmen verwies auf seine im Internet veröffentlichte “Erklärung der Rechte und Pflichten“ und fügte hinzu, dass es leider “aus Sicherheitsgründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung“ geben könne. Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Kläger mit dem Ziel Klage erhoben, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account und insbesondere zu allen seinen Kommunikationsinhalten und zu den Funktionen der Internetplattform “facebook.com” zu gewähren.
Facebook erhielt Klageschrift nur in deutscher Sprache
Die Zustellung der in Deutsch verfassten Klageschrift ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache übersetzt worden waren. Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, verfasst beziehungsweise keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist. Das beklagte Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt, da die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.
AG: Zustellung war wirksam
Das Amtsgericht Mitte in Berlin hat dem Kläger Recht gegeben und ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen Facebook erlassen. Die Zustellung sei wirksam gewesen, da davon auszugehen sei, dass die Beklagte hinreichend Deutsch verstehe. Dabei sei nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen. Vielmehr seien die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur maßgeblich. Nicht zuletzt angesichts von 20 Millionen Kunden der Beklagten in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende beschäftigt werden, die in der Lage seien, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. Auch die Beschwerde des Klägers sei in deutscher Sprache beantwortet worden. Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommunikationsportal zu gewähren.