Verkäufer konnte Ruckeln bei Fahrt nicht beseitigen
Der Kläger hatte von einem Autohändler aus dem Landkreis Ansbach einen Gebrauchtwagen für 25.000 Euro gekauft hatte. Nach kurzer Zeit fing das Auto jedoch an, beim Fahren zu ruckeln. Der Käufer brachte das Fahrzeug wieder zum Händler. Knapp zwei Wochen später bekam er sein Fahrzeug wieder, jedoch war das Problem nicht vollständig behoben. Der Käufer nahm daher wieder Kontakt mit dem Autohändler auf, der daraufhin bestritt, dass der Fehler bei der Übergabe schon vorgelegen habe. Außerdem sei er nicht der Verkäufer, sondern habe das Fahrzeug lediglich im Auftrag eines Kunden verkauft. Der Käufer ließ das Auto in einer anderen Werkstatt reparieren und klagte beim Amtsgericht auf Ersatz der Kosten von 1.800 Euro. Der Verkäufer argumentierte letztendlich vor Gericht, der Käufer hätte ihm noch die Chance für einen zweiten Reparaturversuch geben müssen.
AG: Mängel bereits bei der Übergabe des Pkw vorhanden
Das Gericht holte ein technisches Sachverständigengutachten ein und stellte so fest, dass das Auto Funktionseinschränkungen in der Mechatronik gehabt hatte, die mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ schon bei der Übergabe vorgelegen hatten. Den Einwand, der Autohändler sei nicht der Verkäufer, ließ das Gericht nicht gelten, da auf dem Kaufvertrag nur das Autohaus als Verkäufer genannt war.
Keine zweite Chance zu Reparatur für Verkäufer
Der Käufer habe daher als Verbraucher davon ausgehen dürfen, dass der Autohändler sein Ansprechpartner sei. Die Chance zu einer zweiten Reparatur musste der Käufer diesem nicht geben, da bereits dessen erster Nachbesserungsversuch gescheitert war und ein zweiter Versuch dem Käufer nicht zumutbar war. Fahrtkosten und Verdienstausfall von 400 Euro konnte der Käufer auch verlangen, befand das Amtsgericht. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts wurde jetzt vom Landgericht Ansbach bestätigt.