BGH: Kein «allerletztes» Wort des Angeklagten nach dem letzten Wort der Erziehungsberechtigten

StPO §§ 238 I, 258 I bis III; JGG § 67 I

1. Die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort erteilt wird, steht im Ermessen des Vorsitzenden.

2. Sinn und Zweck des § 67 I JGG ergeben keinen Vorrang der Interessen des Jugendlichen gegenüber denjenigen des Erziehungsberechtigten, die es geboten erscheinen lassen, dem Jugendlichen stets das „allerletzte“ Wort zu geben. (Leitsätze der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 3 StR 510/16, BeckRS 2017, 125673

Anmerkung von
Rechtsanwältin Simone Weber, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 20/2017 vom 12.12.2017

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Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten (A) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Revision. Die Eltern des im Zeitraum der Hauptverhandlung 15 Jahre alten A nahmen an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen teil, die Mutter des A teilweise auch am dritten Hauptverhandlungstag; sie verließ den Gerichtssaal allerdings kurz vor Schluss der Beweisaufnahme. Nachdem diese geschlossen worden war, erhielten zunächst die StA, die Nebenklage und die Verteidigung das Wort zur Stellung ihrer Schlussanträge. Im Anschluss daran hatte A das letzte Wort, bevor die Hauptverhandlung bis zum nächsten Tag unterbrochen wurde. An diesem waren die Eltern des A wieder erschienen. Sie hatten als gesetzliche Vertreter des A das letzte Wort. Danach verkündete die Vorsitzende das Urteil; dem A wurde nicht erneut das letzte Wort gewährt.

Rechtliche Wertung

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ergeben, die Revision werde daher verworfen. Es liege keine Verletzung von § 258 II StPO vor, obwohl Gegenteiliges im Schrifttum vertreten werde. Die Rechtsprechung gehe demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem A und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe. Dem sei zu folgen. Nach § 67 I JGG stehe dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter das Recht zu, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein. In Verbindung mit § 258 II StPO folge daraus, dass diesen Personen das Recht auf das letzte Wort zustehe. Diese Vorschrift regele auch insoweit das Verhältnis zwischen dem Plädoyer eines Verteidigers und dem grundsätzlich danach zu gewährenden letzten Wort des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters. Zur Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Vertreter jeweils das letzte Wort zu gewähren sei, enthalte das Gesetz keine ausdrückliche Regelung, sodass der Wortlaut des Gesetzes für ihre Gleichrangigkeit spreche. Die gesetzliche Konzeption sehe es demnach gerade nicht vor, die Ausführungen des Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters so zu behandeln, wie die des Verteidigers des jugendlichen Angeklagten. Ein Vorrang der Interessen des Jugendlichen gegenüber denjenigen des Erziehungsberechtigten, der es verbindlich geboten erscheinen lassen könnte, dem Jugendlichen stets das „allerletzte“ Wort zu geben, ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck. Die Vorschrift begründe als einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Elternrechts aus Art. 6 II GG eine eigene Rechtsposition der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter, die die Stellung des Jugendlichen im Verfahren zwar nicht schwäche, dessen Position aufgrund der Gleichwertigkeit der Interessenlagen aber gleichrangig sei. Auch die historische Auslegung erbringe keine Hinweise auf einen etwaigen Vorrang der Rechtsstellung des Beschuldigten gegenüber derjenigen des Erziehungsberechtigten. In § 30 des Jugendgerichtsgesetzes von 1923 sei erstmals geregelt gewesen, dass die „Rechte des Beschuldigten zur Anwesenheit bei Amtshandlungen, auf Gehör und zur Vorlegung von Fragen […] auch dem gesetzlichen Vertreter“ zustanden. In dem Entwurf dazu hieß es, dass die Rechte des gesetzlichen Vertreters erweitert werden sollten, ohne dass dadurch die Rechte des Erziehungsberechtigten erschöpft sein sollten. Nach alledem fehle es auch an den für eine analoge Anwendung von Gesetzen erforderlichen Voraussetzungen, namentlich einer planwidrigen Regelungslücke. Denn es sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber versehentlich und planwidrig davon abgesehen habe, einen Vorrang der Rechte des jugendlichen Beschuldigten vor denjenigen seiner Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu normieren. Wenn danach aber das letzte Wort des Angeklagten und dasjenige seines Erziehungsberechtigten und Vertreters grundsätzlich gleich zu behandeln seien, liege es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Abfolge er diese gleichrangigen Äußerungsrechte gewähre. Die Revision mache einen solchen Ermessensfehlgebrauch des Vorsitzenden aber gerade nicht geltend.

Praxishinweis

Wird das letzte Wort dem Angeklagten nicht erteilt, so liegt regelmäßig ein Revisionsgrund vor. Zwar ist der Verstoß gegen § 258 II StPO nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet, das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ist aber nur in Ausnahmefällen auszuschließen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 258 Rn. 34), sodass die Behandlung faktisch einem absoluten Revisionsgrund gleichkommt. Beweisen lässt sich der reversible Verstoß nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll in dem das letzte Wort als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens gemäß § 273 I 1 StPO festgehalten werden muss.

Neben dem Angeklagten steht bei Verfahren gegen Jugendliche auch dem gesetzlichen Vertreter und dem Erziehungsberechtigten ein selbstständiges Recht zum letzten Wort zu, welches sich aus § 67 I JGG ergibt. Dieses endet aber mit der Volljährigkeit des Angeklagten, bei einem Heranwachsenden, § 109 JGG, existiert ein solches Recht nicht mehr. Das Recht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters tangiert nach Ansicht des BGH die Höchstpersönlichkeit des letzten Wortes des Angeklagten nicht; dieser kann es zB nicht etwa auf seinen Verteidiger übertragen. Es stehe als selbstständiges Recht neben dem eigenen Recht zum letzten Wort des Jugendlichen. Dennoch darf mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur bezweifelt werden, ob die Funktion des letzten Wortes, dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, unmittelbar vor der Beratung des Gerichts und der Urteilsverkündung seine Auffassung und für ihn günstige Umstände darzulegen, gewahrt bleibt, wenn der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter zuletzt spricht. Zwar ist deren Handeln regelmäßig auf das Wohl des Jugendlichen ausgerichtet, zwangsläufig deckungsgleich sind ihre Interessen indes aber nicht. Treffender scheint daher wohl eher eine Gleichstellung mit den Ausführungen des Interessenvertreters, wie sie das Schrifttum (exemplarisch in LR-StPO/Stuckenberg, § 258 Rn. 39) vornimmt.

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2017.