BFH: Insolvenzplan regelt keine Masseverbindlichkeiten

InsO §§ 227 I, 248 I, 258 I, 259; AO § 37 II

Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst (Leitsatz des Gerichts)

BFH, Urteil vom 23.10.2018 - VII R 13/17 (FG Niedersachsen), BeckRS 2018, 33264

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 02/2019 vom 18.01.2019

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Sachverhalt

Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war ursprünglich an einer Sozietät beteiligt. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und als Liquidationsgesellschaft fortgeführt.

Über das Vermögen des Klägers wurde im August 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den auf den Kläger entfallenden Teil am Liquidationserlös der Sozietät vereinnahmte der Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse.

Im Mai 2013 ging bei dem beklagten Finanzamt die von beiden Klägern unterschriebene Einkommensteuererklärung für 2012 ein. Die Kläger hatten darin jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erklärt. Nachdem auch der Insolvenzverwalter die Erklärung unterschrieben hatte, erließ das Finanzamt am 16.9.2013 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2012. Einkünfte des Klägers aus der aufgelösten Sozietät waren weder erklärt noch im Bescheid erfasst worden.

Im August 2013 bestätigte das Amtsgericht den vom Kläger erstellten Insolvenzplan.

Mit Bescheiden vom 8.10.2013 und 13.11.2013 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung für 2012.

Im März 2014 wurde das Insolvenzverfahren gem. § 258 I InsO aufgehoben.

Mit Bescheid vom 8.5.2014 stellte das Finanzamt die Einkünfte der Sozietät für das Jahr 2012 gesondert und einheitlich fest. Am 4.6.2014 erließ das Finanzamt gegenüber den Klägern einen erneut geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012, mit dem die für den Kläger gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der ehemaligen Sozietät in Höhe von 20.018 EUR berücksichtigt wurden. Der Abrechnungsteil des Bescheids wies eine Nachzahlung aus. Der Kläger machte demgegenüber geltend, im Jahr 2012 seien ihm keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen, da der Insolvenzverwalter diese Einkünfte für die Insolvenzmasse vereinnahmt habe.

Einspruch und Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 23.9.2014 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 erneut geändert. Der Kläger zahlte die festgesetzte Steuer und beantragte am 18.3.2015 den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Mit Bescheid vom 6.5.2015 entschied das Finanzamt, dass die Kläger die für das Jahr 2012 festgesetzte Einkommensteuerschuld samt steuerlichen Nebenleistungen vollständig getilgt hätten und dass kein Erstattungsanspruch bestehe.

Einspruch und Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben ebenfalls ohne Erfolg. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung: Insolvenzplan hat keine Auswirkungen auf Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten

Der BFH führte zunächst aus, dass nach § 37 II 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden sei, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages habe. Im Fall von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs entscheide das Finanzamt gem. § 218 II AO durch Abrechnungsbescheid. Maßgeblich für diese Entscheidung sei allein die formelle Bescheidlage (vgl. BFH, BeckRS 2010, 25016218).

Im Fall sei die festgesetzte Steuer nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Nach der formellen Bescheidlage habe zum Zeitpunkt der von den Klägern geleisteten streitigen Zahlung ein Steueranspruch des Finanzamts aus Einkommensteuer für 2012 in entsprechender Höhe bestanden.

Der Rechtsgrund für die Zahlung sei auch nicht später weggefallen. Insbesondere ergebe sich aus der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens nichts Abweichendes. Die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht nach § 248 I InsO und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 I InsO stehe der Erhebung schon deswegen nicht entgegen, weil es sich bei der Einkommensteuer für 2012, soweit sie auf den hier allein maßgeblichen Einkünften des Kläger aus der aufgelösten Sozietät beruhe, um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 I Nr. 1 HS2 InsO gehandelt habe. Diese resultierte aus der Verwaltung des zur Masse gehörenden Anteils des Klägers an der aufgelösten Sozietät und hätte, wäre sie rechtzeitig erklärt und festgesetzt worden, gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müssen (vgl. BFHE 253, 518).

Als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten würden diese Einkommensteuerschulden von den Wirkungen des Insolvenzplans nicht erfasst. Denn Massegläubiger seien nach den gesetzlichen Regelungen keine Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens (vgl. BGHZ 214, 78). Daher ermögliche die Aufstellung eines Insolvenzplans auch keine von den Vorschriften der Insolvenzordnung über Massegläubiger abweichende Regelungen; die Bestimmungen über die Befriedigung der Massegläubiger seien grundsätzlich „planfest“ (BGHZ 214, 78): Aus diesem Grund gelte insbesondere auch die Befreiung von den Restverbindlichkeiten nach § 227 I InsO nur gegenüber Insolvenzgläubigern. Sie erstrecke sich gerade nicht auf Masseverbindlichkeiten.

Praxishinweis

Eine Ausnahme ergibt sich lediglich im Falle der angezeigten Masseunzulänglichkeit. Gem. § 210a InsO gelten dann die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

  • an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 I Nr. 3 InsO treten und
  • für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nr. 2 InsO entsprechend gilt.

Grundsätzlich werden Masseverbindlichkeiten von der Wirkung des Insolvenzplanverfahrens genauso wenig erfasst wie von einer nach § 301 InsO erteilten Restschuldbefreiung (vgl. BFHE 260, 26). Hierauf wies der Senat nochmals ausdrücklich hin.

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2019.