BGH: Anforderung an ein Sanierungskonzept zur Vermeidung der späteren Insolvenzanfechtung

InsO § 133

Zur Anfechtung von Zahlungen, die der Schuldner nach Einräumung seiner Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts geleistet hat. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 14.07.2018 - IX ZR 22/15 (OLG München), BeckRS 2018, 19548

Anmerkung von
Rechtsanwalt Karsten Kiesel, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 19/2018 vom 21.09.2018

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Sachverhalt

Der Kläger wurde am 1.4.2012 zum Insolvenzverwalter einer GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt und verlangt vom beklagten Fiskus Rückgewähr von seiner Auffassung nach gem. § 133 InsO anfechtbaren Zahlungen auf Abgabenforderungen in der Zeit zwischen Mai 2010 und Februar 2012. Im Februar 2010 war zwischen dem Fiskus und der Insolvenzschuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub gewährt worden, die aber nicht eingehalten worden war. Im Dezember 2010 war dem Fiskus per Anwaltsschreiben mitgeteilt worden, dass keine hinreichende Zahlungsfähigkeit bestehe, die Schuldnerin im Hinblick auf das Alter des Firmeninhabers abgewickelt werde und ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Teilverzicht des Beklagten angestrebt werde. Dem stimmte dieser mit Schreiben vom 11.2.2011 mit der Maßgabe zu, dass die weit überwiegende Anzahl der anderen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die pünktliche Zahlung der laufenden steuerlichen Verpflichtungen erfolgt. Der Teilerlass wurde im September 2011 gewährt. Forderungen eines Großgläubigers, für die Drittsicherheiten bestanden, waren nicht in die Bereinigung mit einbezogen worden.

Das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des LG wurde vom Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Der BGH führt zunächst aus, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 133 I 1 InsO in der hier anzuwendenden und bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung bei Kenntnis der Beteiligten von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich vermutet werde. Das Beweisanzeichen der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit könne jedoch bei einem ernsthaften, letztendlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch in den Hintergrund treten. Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, sei in Bezug auf den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon zu unterscheiden.

Die durch die Kenntnis der unzureichenden Liquidität vermittelte Vermutung eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin könne durch einen Sanierungsplan widerlegt sein. Dieser müsse keinen bestimmten formalen Voraussetzungen genügen, aber ein inhaltlich schlüssiges Konzept zu der Zeit der angefochtenen Handlung enthalten, das von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehe, mindestens in den Anfängen in die Tat umgesetzt sei und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertige; die bloße Hoffnung des Schuldners genüge nicht. Bei einem Sanierungsvergleich müssten weiter Art und Zahl der Gläubiger, die erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen, die erforderliche Zustimmungsquote und die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger festgelegt werden. Ggf. seien Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals und die Chance, dieses zu gewinnen, darzustellen. Aus der Entscheidung des Berufungsgerichts sei das Vorliegen eines geschlossenen Konzepts zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Weder sei zu erkennen, welche Verbindlichkeiten eines nicht in den Plan einbezogenen Großgläubigers bestanden, noch wie diese außerhalb einer Insolvenz hätten befriedigt werden können. Ob und inwieweit zugunsten dieses Gläubigers bestehende Sicherheiten dazu beitragen konnten, das Schuldnerunternehmen zu sanieren, die Insolvenzreife also dauerhaft abzuwenden, sei nicht ersichtlich.

Auch die im Rahmen des § 133 I InsO erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz könne auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Angesichts der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ein etwaiger Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, ob solche Informationen auf Beklagtenseite zum Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlung vorlagen.

Soweit es die Zahlungen vor der grundsätzlichen Zustimmung zum Konzept am 11.2.2011 betreffe, könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, die Schuldnerin habe die Krise überwunden und die zum 11.2.2011 bestehenden Verbindlichkeiten bis zur erneuten Insolvenzreife zurückgeführt. Solche Zahlungen seien dann mittelbar objektiv gläubigerbenachteiligend.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist noch zur Rechtslage für die Vorsatzanfechtung ergangen, die für vor dem 5.4.2017 eröffnete Insolvenzverfahren gilt. Daher hatte der BGH keine Gelegenheit, sich zu den Wirkungen des § 133 III 2 InsO nF auf Zahlungen, die nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen erfolgen, zu äußern.

Im Hinblick auf die Voraussetzungen und Auswirkungen eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO scheint der BGH auf den ersten Blick nur seine bisherige Rechtsprechung zu wiederholen, auch wenn nicht alle Anforderungen an eine solches Sanierungskonzept aufgeführt werden (BGH BeckRS 2016, 10837; BeckRS 2013, 6499).

Von besonderem Interesse für die Praxis ist die Entscheidung im Hinblick auf die Frage, ob das zu sanierende Unternehmen wieder eine marktübliche Rendite erwirtschaften muss (Steffan/Solmecke KSI 2018, 5 ff.) oder ob es genügt, wenn die Insolvenzreife beseitigt wird und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Einzahlungen die Auszahlungen decken (Sax/Andersch/Philipp ZIP 2017, 710, 713). Die Standards für Sanierungskonzepte – allen voran der IDW S6-Standard – verlangen für die Sanierungsfähigkeit, dass nach dem Konzept künftig eine markübliche Rendite erzielt werden kann. Diesbezüglich hatte der BGH im Jahr 2016 gefordert, dass die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt und die Maßnahmen eine positive Fortführungsprognose begründen können (BGH BeckRS 2016, 10837 Rn 36). Die – allerdings sehr knappen – Ausführungen in der aktuellen Entscheidung unter Randnummer 12 legen nahe, dass bereits die dauerhafte Abwendung der Insolvenzreife genügen kann. Dann wären weder ein dauerhafter Fortführungswille noch die Herstellung einer Ertragsfähigkeit erforderlich, die für eine positive Fortsetzungsprognose bzw. Fortbestehensprognose relevant sind (Götte DStR 2016, 1684 ff. u. DStR 2016, 1752 ff.).

Ein dauerhafter Fortführungswille und eine künftige Ertragsfähigkeit können in den Fällen einer geplanten Abwicklung des Unternehmens regelmäßig nicht angenommen werden. Zwar sind die Fälle einer Fortsetzung des Unternehmens im Rahmen einer Sanierung wesentlich häufiger als die einer geordneten Abwicklung. Angesichts der vorhergesagten disruptiven Veränderungen in wichtigen Branchen kann künftig die Bedeutung von Konzepten für eine geordnete Abwicklung stark zunehmen. Eine Klärung der Frage, ob ein schlüssiges Konzept zwingend eine positive Fortführungsprognose selbst bei einer geplanten Abwicklung enthalten muss, wäre daher wünschenswert.

Soweit es sich bei den Maßnahmen um eine kongruente Deckung handelt, kann für nach dem 5.4.2017 eröffnete Insolvenzverfahren die Privilegierung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen in § 133 III 1 InsO gegen die Relevanz künftiger Entwicklungen sprechen.

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2018.