BGH: Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind in einem Insolvenzplan nicht regelbar

InsO §§ 213, 250, 217, 249

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes ist das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans nicht an seine Entscheidungen im Vorprüfungsverfahren gebunden. In einem Insolvenzplan können zudem keine Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters getroffen werden. Der Insolvenzplan darf auch keine Bedingung enthalten, wonach die Bestätigung desselben von der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht vor der Bestätigung des Insolvenzplans abhängt. (Leitsatz des Verfassers).

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - IX ZB 103/15 (LG Mainz), BeckRS 2017, 102696

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH 

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 08/2017 vom 21.04.2017

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Sachverhalt

Auf Anregung der Gläubiger legte der Insolvenzverwalter in dem im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan vor, der im gestaltenden Teil einen Abschnitt IV. für die Verwaltervergütung vorsah. Darin hieß es:

Mit dem Insolvenzplan billigen die Gläubiger bezüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters die nachfolgend dargestellten und ausdrücklich anerkannten Positionen zur Berechnungsgrundlage und die einzelnen in dem Insolvenzverfahren angefallenen Vergütungsfaktoren gemäß § 3 InsVV.

Nach Ausführungen zur Höhe der Berechnungsgrundlage und der Zuschläge hieß es weiter:

Die Festlegung der Vergütung bzw. der Grundlage der Vergütungsberechnung … wird als sinnvoll für die Planungssicherheit und als rechtlich zulässig angesehen.“

Nach Nr. IV.4. durfte die Bestätigung des Insolvenzplans nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Vergütung entsprechend festgesetzt werde, sofern der Verwalter bei der Festsetzung einer geringeren als der beantragten Vergütung nicht einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gericht erkläre. Zudem verzichteten die Gläubiger auf Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung, sofern nicht mehr als im Insolvenzplan festgesetzt werde. Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan wurden in einer Gruppe nicht die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Der Schuldner, der Verwalter und weitere Gläubiger beantragten die Bestätigung des Insolvenzplans.

Mit Beschluss vom 20.7.2015 setzte das Gericht die Vergütung wie im Insolvenzplan vorgesehen fest. Hiergegen legten zwei Beteiligte sofortige Beschwerde ein. Am 21.7.2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der beiden Beteiligten hob das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans auf und versagte die Bestätigung desselben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt ein weiterer am Beschwerdeverfahren nicht beteiligter Gläubiger die Wiederherstellung der Ausgangsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde sei statthaft, auch wenn die Beschwerdeführerin formal nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt war, weil sie dem Insolvenzplan zugestimmt habe (BGH, ZIP 2005, 1648 unter II.). In der Sache bleibe sie ohne Erfolg. Zutreffend komme es für die Entscheidung, ob die Bestätigung des Insolvenzplans nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen sei nicht darauf an, ob das Gericht den Insolvenzplan bereits nach § 231 I a.F. InsO hätte zurückweisen müssen. Eine Bindung des Gerichtes an die Vorprüfung sehe § 231 InsO nicht vor und widerspräche auch dem Sinn und Zweck einer Vorprüfung (idS auch BGHZ 163, 344, 347ff.). Es komme daher auch nicht darauf an, ob die Beteiligten neue Gesichtspunkte vorgetragen haben, da die Bestätigung von Amts wegen zu versagen sei, wenn einer der in § 250 InsO genannten Gründe vorliege. Die Vorprüfung ziele weder auf eine Selbstbindung des Gerichtes, noch auf eine Optimierung des vorgelegten Plans oder die Sicherstellung der Annahme desselben durch einen Beteiligten, sondern soll einer Verfahrensverzögerung durch aussichtslose Pläne vorbeugen. Auch die nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten in § 231 III InsO sprechen gegen eine Bindung des Gerichtes. Da § 253 I InsO auch die Bestätigung eines Insolvenzplans einer gerichtlichen Prüfung unterwerfe, würde bei einer Selbstbindung an die Vorprüfung des Gerichtes diese Regelung im Ergebnis leer laufen.

Rechtsfehlerfrei habe das Insolvenzgericht zudem die Bestätigung des Plans versagt, weil die Vorschriften über den Inhalt in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden seien und der Fehler nicht behoben werden könne. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sei Planregelungen nicht zugänglich. Zulässiger Planinhalt können nur plandispositive Regelungen sein, während von planfesten Vorschriften nicht abgewichen werden dürfe, sofern keine Sondervorschriften bestehen (BGH, ZIP 2009, 480 Rdnr. 25 mwN). § 217 InsO lege allgemein fest, was in einem Insolvenzplan abweichend von der Regelabwicklung bestimmt werden könne. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters gehöre nicht zu den dispositiven Regelungen, da weder § 217 InsO noch sonst eine Vorschrift über den Insolvenzplan deren Regelung eröffne. Zudem handele es sich um Masseverbindlichkeiten, die, auch bei Anwendung des im Streitfall noch nicht anwendbaren § 210a InsO, nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein können. Als Verfahrenskosten genießen Vergütungsansprüche Vorrang vor den übrigen Masseverbindlichkeiten.

Allerdings sei umstritten, ob Vergütungsansprüche planregelbar seien. Teilweise werde dies unter Verweis auf verfahrensleitende Pläne nach § 217 nF. InsO bejaht (Nachweise bei BGH aaO, Rdn. 25). Nach anderer Auffassung scheide eine Regelung im Insolvenzplan aus. Der BGH habe dies bislang ausdrücklich noch nicht entschieden, allerdings Vereinbarungen über die Vergütung des Konkursverwalters zur Sicherung dessen Unabhängigkeit nicht gehalten. Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters seien zwingendes Recht und nicht planregelbar. Für die Vergütungsfestsetzung gäbe es ein besonderes Verfahren, im Rahmen dessen dem Insolvenzgericht die Aufgabe zukomme, die Vergütung festzusetzen. Daher sei der Verwalter auch nicht an eine Planregelung für das spätere Festsetzungsverfahren gebunden (BGHZ 116, 233, 242). Die zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertungen stünden einer Regelung im Insolvenzplan entgegen. § 56 I 1 InsO bestimme ausdrücklich, dass der Verwalter unabhängig und neutral zu sein habe. Die Bestimmungen über Höhe und Festsetzung der Vergütung sollen gerade diese Unabhängigkeit sichern. § 64 InsO weise die Festsetzungskompetenz dem Insolvenzgericht wegen der damit verbundenen Kontroll- und Schutzfunktion zu. Sie sicherere damit die öffentlichen Interessen sowie die Interessen aller Beteiligter und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung. Die §§ 63-65 InsO und §§ 1 ff. InsVV entziehen folglich die Vergütung Vereinbarungen und Absprachen unter den Beteiligten. Die Ansicht, § 64 InsO regele nur die formale Festsetzungskompetenz, widerspräche der gesetzlichen Wertentscheidung. Wäre das Gericht an eine Planregelung gebunden, entfiele der Zweck des § 64 InsO. Die Gläubigerautonomie bestehe nur in dem gesetzlich zugewiesenen Rahmen. Auch aus § 217 1 InsO nF, wonach auch die Verfahrensabwicklung Gegenstand eines Insolvenzplans sein kann, ergäbe sich nichts anderes. Die Neuregelung solle nur klarstellen, dass verfahrensleitende Insolvenzpläne möglich seien. Eine Änderung im Hinblick auf planfeste Regelungen wollte der Gesetzgeber nicht erreichen. Für eine verbindliche Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplan gäbe es auch kein Bedürfnis. Hänge die Plandurchführung von einer bestimmten Vergütungshöhe ab, stehe es dem Verwalter frei, eine Erklärung nach § 230 III InsO abzugeben. Diese Erklärung berühre weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Gerichtes.

Mangels planregelbarer Vergütungsfestsetzung kann die Festsetzung der Vergütung in bestimmter Höhe auch nicht als Planbedingung nach § 249 InsO geregelt werden. Planbedingungen können nur solche sein, die vor der Bestätigung durch das Gericht eintreten können. Die Festsetzung der Vergütung vor Planbestätigung scheide von vorneherein aus, da sie voraussetze, dass das Verfahren beendet und schlussgerechnet ist.

Die Mängel seien wesentlich und können nicht behoben werden.

Praxishinweis

Mit seiner Grundsatzentscheidung hat der BGH nun für Rechtsklarheit gesorgt und ihm ist zuzustimmen.

Allein § 217 InsO bestimmt, welche Regelungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Dies sind die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger sowie der Schuldner und die an der Schuldnergesellschaft Beteiligten. Nur diesen Beteiligten gegenüber treten die Wirkungen des Insolvenzplans auch ein, §§ 254, 254a InsO. Der Insolvenzverwalter zählt hierzu nicht. Ein zwingendes Bedürfnis für eine plangemäße Regelung der Vergütungshöhe gibt es auch nicht. Damit das Gericht im Rahmen des § 231 I 1 Ziff. 2 und 3 InsO prüfen kann, ob der Schuldnerplan offensichtlich nicht erfüllbar ist, sollte der Plan auch Ausführungen zu den Verfahrenskosten und deren Deckung und damit auch zur Vergütungshöhe vorsehen. Dem sollten Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter / Sachwalter in der Eigenverwaltung vorangegangen sein. Aber auch wenn das nicht vorher abgestimmt worden ist, ist der Insolvenzverwalter eben auch nicht gehindert einen abweichenden Vergütungsantrag zu stellen und dies dem Gericht im Rahmen der Anhörung zum Schuldnerplan mitzuteilen. Für die Gläubiger bedeutet die Festsetzungskompetenz und Nichtbindung des Gerichtes an die Regelungen im Insolvenzplan zur Höhe der Vergütung auch ein deutliches Mehr an Transparenz. Die Praxis hat aber auch gezeigt, dass die Gerichte, soweit sie sich der bislang zustimmenden Auffassung zur Regelungskompetenz angeschlossen hatten, nicht unkritisch die Vergütungsfestzungen vorgenommen haben.

Zuzustimmen ist auch der klaren Aussage des Senats zur fehlenden Selbstbindung des Gerichtes bei der Prüfung der Bestätigung des Insolvenzplans an seine Entscheidungen im Rahmen des gerichtlichen Vorprüfungsverfahrens nach § 231 InsO. Andernfalls würde § 250 InsO auch weitgehend leerlaufen, der eine vollständige Überprüfung auch des Inhalts des Plans zum Inhalt hat. Zwar kann die Vorprüfung eine Erleichterung bringen. Möglicherweise ergaben sich aus der Erörterung mit den Beteiligten aber auch neue Gesichtspunkte (vgl. Braun/Frank, InsO, 7. Aufl., § 250, Rdnr. 3), die bei einer Selbstbindung des Gerichtes außen vorbleiben müssten.

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2017.