BGH: Pfändbarkeit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

InsO § 36 I 1; SGB I § 54 III 3, IV; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e Nr. 2, Nr. 2a

Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - IX ZB 66/15 (LG Karlsruhe), BeckRS 2016, 19987

Anmerkung von

Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 25/2016 vom 9.12.2016

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Sachverhalt

Die Schuldnerin bezog eine gesetzliche Altersrente und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Raten liegen jeweils unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die Insolvenzeröffnung erfolgte am 15.9.2015. Der Insolvenzverwalter beantragte, beide Renten nach § 36 I InsO, § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen. Nach der Zusammenrechnung der Renten errechnete sich ein pfändbarer Betrag iHv monatlich 11 EUR. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen und ordnete an, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie aus der gesetzlichen Altersrente zu entnehmen sei. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das LG Karlsruhe diesen Beschluss aufgehoben, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu.

Entscheidung

Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte in der Sache Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Nach § 36 I 2 InsO, § 850e Nr. 2 S. 1 ZPO seien mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Nach § 36 I 2 InsO, § 850e Nr. 2a S. 1 ZPO seien mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese pfändbar sind. Analog § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO würden auch unterschiedliche laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar seien (BGH BeckRS 2005, 06179).

Der BGH führte aus, dass die Pfändbarkeit der gesetzlichen Unfallrente sich allein nach § 54 SGB I richte. Nach § 54 III Nr. 3 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen unpfändbar, die einen durch einen Köper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf ausgleichen. Das Berufungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die gesetzliche Unfallrente verschiedene Funktionen erfülle und nicht allein dem Einkommensersatz wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit diene, sondern auch den eingetretenen immateriellen Schaden kompensieren und den durch die Körperschäden entstandenen Mehrbedarf ausgleichen solle. Wegen dieser verschiedenen Funktionen sei die Unfallrente insgesamt unpfändbar. Diesen Ausführungen schloss sich der BGH nicht an.

Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen ergebe sich aus § 54 SGB I. Danach seien laufende Geldleistungen unter den Voraussetzungen des § 54 III SGB I unpfändbar. Im Übrigen können sie nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei deswegen nur dann unpfändbar, wenn sie nach § 54 III Nr. 3 SGB I dafür bestimmt sei, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Die von der Schuldnerin bezogene Verletztenrente nach § 56 SGB VII sei in voller Höhe nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Sie falle nicht unter § 54 III Nr. 3 SGB I, da nur der durch Körper- und Gesundheitsschaden bedingte Einkommensverlust ausgeglichen werde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., ZPO § 850i Rn. 27). Die Verletztenrente habe daher eine Lohnersatzfunktion (vgl. BGH BeckRS 2003, 00720). Der BGH hält weiter fest, dass auch im Unterhaltsrecht die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berufung auf die Lohnersatzfunktion als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet werde (BGH NJW 1982, 1593). Sie sei jedoch einem Funktionswandel unterworfen. So betone das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Verletztenrente neben der Funktion des Einkommensersatzes auch als Kompensation immaterieller Schäden (vgl. BSGE 90, 172, 76) und des Mehrbedarfsausgleichs (BSGE 71, 299, 301f) diene. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Funktionen zu einer „Zweckbestimmung“ iSd § 77 I BSHG aF (§ 83 I SGB XII) werden.

Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die für die Beantwortung der Frage, ob die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 54 SGB I gepfändet werden kann, entscheidend ist, lässt sich dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entnehmen, dass die Verletztenrente auch nur teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll. Die gesetzgeberische Konzeption ist vielmehr die, dass die Verletztenrente eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung ist, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Zwar hat die Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen dazu geführt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen mehr verursacht und dadurch der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlich die Funktion gegeben die Nichterwerbsschäden abzugelten. Dies bedeute jedoch nicht, dass dieser tatsächliche oder wirtschaftliche Funktionswandel mit der Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst gleichzusetzen sei (BGH BeckRS 2003, 00720).

Da beide Renten jeweils für sich pfändbar seien, sei der Zusammenrechnungsbeschluss zulässig und begründet, sodass die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben war.

Praxishinweis

Gerade bei weiteren Einkommen aus Sozialleistungen ist die Pfändbarkeit oftmals mit dem Schuldner strittig, sodass diese durch die Beantragung eines Zusammenrechnungsbeschlusses geklärt werden muss. Das Urteil und seine Begründung schafft zur Frage der Pfändbarkeit von Verletztenrenten daher Rechtsklarheit.

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2016.