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Ziel des Gesetzes

Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) beanstandeten Regelungen in den §§ 13a, 13b ErbStG werden - bei Beibehaltung der Grundstruktur der Vorschriften - folgendermaßen angepasst:

  • die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
  • die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
  • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
  • Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen.

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